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Beurkundung einer Auslandsehe im deutschen Eheregister

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

29.12.2023 - Artikel

Sie können ihre im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen.

Rechtslage

Wie für jede im Inland geschlossene Ehe kann auf Antrag auch für eine Auslandseheschließung eine Beurkundung im Eheregister erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Für die Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe ist dies nicht notwendig. Die Nachbeurkundung ist auch nur dann ratsam, wenn die Eheleute starke Bindungen an Deutschland haben und daher ihre Ehe im Rechtsverkehr mit deutschen Behörden gelegentlich nachweisen müssen.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehepartner wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen. Kinder und Eltern sind nur antragsberechtigt, wenn die Ehepartner verstorben sind.

Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt des aktuellen oder letzten inländischen Wohnsitzes des Antragstellers. Sofern dieser nie einen inländischen Wohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag kann bei Aufenthalt im Ausland bei der Botschaft abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen bitte im Original oder beglaubigter Kopie und zwei Kopien einreichen:

  • ausgefülltes Formular
  • Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Geburtsurkunden beider Ehepartner, ggf. mit Übersetzung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehepartner: Reisepässe oder amtliche Ausweise, falls vorhanden: Staatsangehörigkeitsausweis (ggf. des Vorfahren), Einbürgerungsurkunde
  • Ausweisdokumente beider Ehepartner
  • Falls zutreffend: Heiratsurkunde aller Vorehen, ggf. mit Übersetzung
  • Falls zutreffend: Auflösungsnachweise aller Vorehen, z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eines Ehepartners, ggf. mit Übersetzung
  • Falls zutreffend: Anerkennungsbescheid für ausländische Ehescheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung. Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger in Kuba hat scheiden lassen, so muss diese Scheidung zunächst in Deutschland anerkannt werden
  • Falls zutreffend: Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder, ggf. mit Übersetzung
  • ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe: z. B. Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
  • ggf. Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort

Je nach Fallgestaltung können weitere Unterlagen benötigt werden.

Verfahren

Kubanische Urkunden müssen mit einer von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer / einer in Deutschland vereidigten Übersetzerin gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Bei Übersetzungen, die in Kuba vom staatlichen Übersetzungsbüro „ESTI“ gefertigt wurden, entscheidet das deutsche Standesamt, ob es diese anerkennt. Für kubanische Reisepässe oder Personalausweise wird keine Übersetzung benötigt.
Kubanische Urkunden sollten für den Gebrauch in Deutschland legalisiert sein. Die Legalisation kann am gleichen Tag gemeinsam mit dem Antrag auf Nachbeurkundung der Ehe durchgeführt werden. Die Botschaft kann nur Urkunden legalisieren, die vorher von dem kubanischen Außenministerium (MINREX) überbeglaubigt wurden.

Der Antrag wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übersendet.

Es ist möglich, dass von den Standesämtern weitere Unterlagen nachgefordert werden. Die Verfahrensdauer hängt von den Bearbeitungszeiten der Standesämter ab und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte für die Abgabe des Antrags über die Homepage einen Termin buchen in der Kategorie „Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten“.

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht wählen wollen, können Sie dies im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung tun. Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe ist von beiden Ehepartnern abzugeben.

Gebühren

Die Botschaft erhebt Gebühren für die erforderlichen Beglaubigungen von Unterschriften und/oder Kopien:

Beglaubigung der Unterschriften der Ehegatten für die Namenserklärung: 80,00 €

Beglaubigung der Kopien: 25,00 €

Legalisation kubanischer Personenstandsurkunden: 30,00 €

Die Gebühren sind ausschließlich in bar in Euro zu entrichten.

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