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Namenserklärung und Geburtsanzeige
Foto eines Stempels, © colourbox
Hier finden Sie alle Infos zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.
Allgemeine Hinweise
Wenn ein Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist, ist vor der Ausstellung eines Passes in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Pass hatte, aber bisher keine Namenserklärung erfolgt ist, muss diese nachgeholt werden. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – nämlich dann, wenn bereits ein Name im deutschen Recht feststeht - siehe unten „Ausnahmen“.
Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt in Deutschland
b) Abgabe lediglich einer Namenserklärung
Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Das Standesamt nimmt in diesem Fall die Geburtsanzeige entgegen, welche auch die Namenserklärung beinhaltet und stellt eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind aus. Es ist aber auch möglich, lediglich eine Namenserklärung abzugeben.
Die Geburtseintragung ist nicht obligatorisch, aber von Vorteil für alle weiteren Kontakte mit deutschen Behörden. Sie kann überdies als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hilfreich sein.
WICHTIG: Kinder, die außerhalb von Deutschland geboren werden und deren Eltern ebenfalls ab dem 01.01.2000 außerhalb von Deutschland geboren wurden, erwerben nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Namenserklärung kann bei der Botschaft abgegeben werden, sie wird aber erst wirksam, wenn sie dem zuständigen innerdeutschen Standesamt zugegangen ist.
Für eine Namenerklärung oder Geburtsanzeige muss ein Termin vorab gebucht werden.
Ein gleichzeitiger Passantrag ist möglich und empfehlenswert. In diesem Fall benötigen Sie zwei Termine am Passschalter (pro Kind/Antragsteller).
Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen bitte im Original oder beglaubigter Kopie und zwei Kopien einreichen:
- Formular Namenserklärung für Minderjährige
oder
Formular Namenserklärung für Volljährige
oder
Formular Geburtsanzeige - Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater, ggf. mit Übersetzung
- Heiratsurkunde der Eltern, ggf. mit Übersetzung, wenn diese bei Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass
- Personalausweise bzw. Reisepässe beider Eltern, für das Kind auch dessen kubanischer Personalausweis für Minderjährige (tarjeta de menor)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland, sofern noch ein innerdeutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils oder des volljährigen Kindes eingetragen ist
Wichtig: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen. Informationen dazu finden Sie hier.
Je nach Fallgestaltung können weitere Unterlagen benötigt werden.
Verfahren
Kubanische Urkunden müssen mit einer von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer / einer in Deutschland vereidigten Übersetzerin gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Bei Übersetzungen, die in Kuba vom staatlichen Übersetzungsbüro „ESTI“ gefertigt wurden, entscheidet das deutsche Standesamt, ob es diese anerkennt. Für kubanische Reisepässe oder Personalausweise wird keine Übersetzung benötigt.
Kubanische Urkunden sollten für den Gebrauch in Deutschland legalisiert sein. Die Legalisation kann am gleichen Tag gemeinsam mit der Namenserklärung bzw. dem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt durchgeführt werden. Die Botschaft kann nur Urkunden legalisieren, die vorher von dem kubanischen Außenministerium (MINREX) überbeglaubigt wurden.
Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig.
Es ist möglich, dass von den Standesämtern weitere Unterlagen nachgefordert werden. Die Verfahrensdauer hängt von den Bearbeitungszeiten der Standesämter ab und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Gebühren
Beglaubigung der Unterschriften der Eltern und ggf. des Kindes für die Namenserklärung: 80,00 €
Beglaubigung der Kopien: 25,00 €
Legalisation kubanischer Personenstandsurkunden: 30,00 €
Die Gebühren sind ausschließlich in bar in Euro zu entrichten.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:
- Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
- Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
- Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
- Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.
- Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
- Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb)
- Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben (Heirat der Eltern nach der Geburt). Achtung: Nur bei Geburt und nachfolgender Eheschließung der Eltern bis zum 30.06.1998.