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Scheidung

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox

29.12.2023 - Artikel

Eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger muss zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Im Gegensatz zu einer im Ausland erfolgten Eheschließung, die in der Regel ohne weiteres auch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird, muss eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Wichtig ist dies insbesondere für den Fall, dass eine erneute Eheschließung geplant ist, da es sich bei der neu geschlossenen Ehe sonst ggf. um eine in Deutschland unzulässige Doppelehe handeln könnte. Auch für die Einreichung einer Geburtsanzeige für ein Kind, welches in einer nachfolgenden Ehe geboren ist, kann eine Scheidungsanerkennung erforderlich sein. Bei einer Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist dieses Verfahren zwingende Voraussetzung. Einen nach deutschem Recht erworbenen Ehenamen verliert man nach einer Scheidung nicht automatisch, sondern es bedarf einer Namenserklärung, mehr dazu hier.

Eine Anerkennung der Scheidung gemäß § 107 FamFG ist dann nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten, deren Ehe geschieden worden ist, die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Scheidung vorgenommen worden ist (wenn also beispielsweise bei einer in Kuba erfolgten Ehescheidung beide Ehepartner die kubanische Staatsangehörigkeit haben). Ist allerdings einer der Partner deutsch-kubanischer Doppelstaater, ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich.

Der Antrag kann direkt bei der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Hinweise zur zuständigen Behörde finden Sie auf dem Antragsformular und unter dem Stichwort „Landesjustizverwaltung“ im Internet.

Für die Einreichung des entsprechenden Antrags bei der örtlich zuständigen Landesjustizverwaltung in Deutschland ist i.d.R. die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  • Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe
  • Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
  • Nachweise der Staatsangehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  • Verdienstbescheinigung des Antragstellers/der Antragstellerin (die Höhe der Gebühr wird durch die Landesjustizverwaltung nach dem Einkommen festgelegt)

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen einzureichen sind.

Verfahren

Allen kubanischen Urkunden müssen mit Legalisation und Übersetzung in die deutsche Sprache eingereicht werden.

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Kuba vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob die Einholung einer Apostille möglich oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Es empfiehlt sich, statt der Originale dem Antrag beglaubigte Kopien beizufügen. Die Kopien können, müssen aber nicht notwendigerweise von der Botschaft beglaubigt werden.

Sie brauchen einen Termin, um in der Botschaft vorzusprechen und die Kopien beglaubigen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit werden wir Sie hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gern beraten.

Gebühren

Die Botschaft erhebt folgende Gebühren:

Legalisation eines kubanischen Dokuments: 30,00 €

Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (die Unterschriftsbeglaubigung ist nicht vorgeschrieben, wird bei Antragstellung aus dem Ausland jedoch empfohlen): 55,00 €

Beglaubigung der Kopien: 25,00 €

Die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland erhebt weitere Gebühren, die nach Zahlungsaufforderung direkt auf dem angegebenen Wege in Deutschland zu begleichen sind.

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