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Namenserklärung und Geburtsanzeige

Foto eines Stempels © colourbox
Hier finden Sie alle Infos zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.
Informationen für Eltern von Neugeborenen
Ihr Kind erhält grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater.
Beachten Sie jedoch, dass Ihr Kind gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwirbt, wenn alle der folgenden vier Bedingungen zutreffen:
- Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) wurden nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren,
- Ihr Kind wird ebenfalls im Ausland geboren,
- Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) haben zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
- Ihr Kind erwirbt durch Geburt automatisch eine ausländische Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt Ihres Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei dem zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb des Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingegangen ist und etwaige nachzureichende Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden. Der Antrag kann von einem Elternteil allein gestellt werden.
Für eine Namenerklärung oder Geburtsanzeige muss ein Termin vorab gebucht werden.
Ein gleichzeitiger Passantrag ist möglich und empfehlenswert. In diesem Fall benötigen Sie zwei Termine am Passschalter (pro Kind/Antragsteller).
Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen bitte im Original oder beglaubigter Kopie und zwei Kopien einreichen:
- Formular Namenserklärung für Minderjährige
oder
Formular Namenserklärung für Volljährige
oder
Formular Geburtsanzeige - Geburtsurkunde des Kindes mit Übersetzung
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater, ggf. mit Übersetzung
- Heiratsurkunde der Eltern, ggf. mit Übersetzung, wenn diese bei Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass
- Personalausweise bzw. Reisepässe beider Eltern, für das Kind auch dessen kubanischer Personalausweis für Minderjährige (tarjeta de menor)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland, sofern noch ein innerdeutscher Wohnort im Reisepass eines Elternteils oder des volljährigen Kindes eingetragen ist
Wichtig: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen. Informationen dazu finden Sie hier.
Je nach Fallgestaltung können weitere Unterlagen benötigt werden.
Verfahren
Kubanische Urkunden müssen einen QR-Code enthalten. und mit einer von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer / einer in Deutschland vereidigten Übersetzerin gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Bei Übersetzungen, die in Kuba vom staatlichen Übersetzungsbüro „ESTI“ gefertigt wurden, entscheidet das deutsche Standesamt, ob es diese anerkennt. Für kubanische Reisepässe oder Personalausweise wird keine Übersetzung benötigt.
Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig.
Es ist möglich, dass von den Standesämtern weitere Unterlagen nachgefordert werden. Die Verfahrensdauer hängt von den Bearbeitungszeiten der Standesämter ab und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Gebühren
Beglaubigung der Unterschriften der Eltern und ggf. des Kindes für die Namenserklärung: 85,00 €
Beglaubigung der Kopien: 25,00 €
Die Gebühren sind ausschließlich in bar in Euro zu entrichten.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:
- Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
- Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
- Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
- Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.
- Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
- Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb)
- Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben (Heirat der Eltern nach der Geburt). Achtung: Nur bei Geburt und nachfolgender Eheschließung der Eltern bis zum 30.06.1998.