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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels © colourbox

10.03.2026 - Artikel

Hier finden Sie alle Infos zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.

Geburtsanzeige

Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Nach deutschen Recht ist nicht verpflichtend, eine Geburtsanzeige zu machen. Sie ist trotzdem empfehlenswert.

Achtung “Generationenschnitt„:

Die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde ist zukünftig innerhalb eines Jahres nach Geburt eines Kindes verpflichtend, wenn:

  1. Das Kind wird im Ausland geboren.

    UND

  2. Beide deutschen Elternteile oder der deutsche Elternteil, wenn der andere Elternteil nicht Deutscher ist, nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und haben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Geburt (nicht durch Einbürgerung) erhalten.

    UND

  3. Beide deutschen Elternteile oder der deutsche Elternteil, wenn der andere Elternteil nicht Deutscher ist, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich).

    UND

  4. Das Kind automatisch durch Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.

Eine deutsche Geburtsurkunde ist überflüssig, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.

Die Mitarbeitenden des Konsulats füllen keine Formulare für Sie aus. Bitte legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt vor.

Die Geburtsanzeige muss von den Eltern des Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden. Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben. Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.

Bitte nutzen Sie nur die neuen Formulare, die 2025 überarbeitet wurden:

Formular Geburtsanzeige

Namenserklärung

Bis zum 30.04.2025 mussten Deutsche im Ausland regelmäßig vor Beantragung des ersten Reisepasses eine Namenserklärung abgeben. Dies ändert sich nun. Alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kuba, die bis zum 30.04.2025 keinen „deutschen“ Namen erworben haben, erhalten ab dem 01.05.2025 automatisch den „kubanischen“ Namen für den deutschen Rechtsbereich. Eine Namenserklärung ist in vielen Fällen nicht mehr notwendig.

Alle Deutschen, die bereits einen Namen für den deutschen Rechtsbereich erhalten haben, behalten diesen zunächst auch weiterhin. Es stehen jedoch neue Wahlmöglichkeiten im deutschen Recht zur Verfügung, sodass Sie Ihren Namen ggf. neu bestimmen können.

Muss ich eine Namenserklärung abgeben?

1. NEIN, Sie müssen in folgenden Fällen KEINE Namenserklärung mehr abgeben:

►Ihr Name wurde bestimmt und Sie möchten nur Ihren Reisepass erneuern.

►Sie sind nach dem 01.05.2025 geboren.

►Sie sind vor dem 01.09.1986 geboren.

►Sie sind zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.05.2025 geboren und Ihre Eltern waren zum Zeitpunkt Ihrer Geburt miteinander verheiratet.

►Sie wurden eingebürgert und haben eine „grüne“ oder „blaue“ (keine „gelbe“!) Einbürgerungsurkunde erhalten.

2. JA, Sie können eine Änderung durch eine Namenserklärung abgeben:

► Sie sind zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.05.2025 geboren und Ihre Eltern waren zum Zeitpunkt Ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet.

► Sie haben bereits einen deutschen Reisepass, möchten aber Ihren Namen darin ändern.

► Sie möchten optional die Nachbeurkundung Ihrer Geburt in einem deutschen Standesamt beantragen.

Bitte beachten Sie, dass die Eltern minderjähriger Kinder zur Beurkundung der Namenserklärung persönlich anwesend sein müssen. Kinder ab 14 Jahren müssen das Formular zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben. Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.

Bitte nutzen Sie nur die neuen Formulare, die 2025 überarbeitet wurden:

Formular Namenserklärung für Minderjährige

Formular Namenserklärung für Volljährige

Vorzulegende Unterlagen

Für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen folgende Unterlagen im Original eingereicht werden:

1. Ausländische Geburtsurkunde des Kindes (die kubanische Geburtsurkunde müssen mit QR Code vorgelegt werden) mit Übersetzung und eine Kopie

2. Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde (kubanische Heiratsurkunde mit QR Code), Übersetzung und eine Kopie

3. Geburtsurkunden von Vater und Mutter, ggf. mit Übersetzung und je einer Kopie (kubanische Geburtsurkunde der Eltern müssen mit QR Code vorgelegt werden)

4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei nur deutschem Elternteil genügt ein bei der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass. Bei Doppelstaatern i.d.R. der Staatsangehörigkeitsausweis des dt. Elternteils, Großelternteils oder des Kindes. Je eine Kopie

5. Gültige Ausweisdokumente (ohne Übersetzung, je eine Kopie):

  • kubanischer Reisepass oder Personalausweis der Eltern und Kinderausweis oder Reisepass des Kindes
  • deutscher Reisepass des Antragstellers und des deutschen Elternteils, sofern vorhanden
  • Reisepass ggf. weiterer Staatsangehörigkeiten des Antragstellers und einem Elternteil/beiden Elternteilen, sofern vorhanden

6. Ausgefülltes Formular (siehe oben, bitte bei Geburtsanzeige nur einen Ausdruck einreichen und kein zusätzliches Formular Namenserklärung)

Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe entsprechende Information hier).

Für eine Geburtsanzeige und eine Namenserklärung muss im Voraus ein Termin vereinbart werden.

Verfahren

Die Übersetzung der kubanischen Urkunden müssen von der kubanischen staatlichen Firma ESTI oder von einem anerkannten deutschen Übersetzer gefertigt sein.

Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig. Es ist möglich, dass von diesem Standesamt nachträglich weitere Unterlagen, Urkunden, u. a. nachgefordert werden.

Gebühren

Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in Euro in bar:

85,00 EUR Beglaubigung der Unterschrift der Eltern bzw. des Antragstellers

25,00 EUR Kopienbeglaubigung (unabhängig von der Seitenzahl)

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