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Ehename

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

29.12.2023 - Artikel

Wünschen sich die Ehegatten einen Ehenamen, so kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden.

Rechtslage

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehepartners seinem Heimatrecht.
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Wünschen sich die Ehegatten einen Ehenamen, so kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.
Es ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sog. „hinkende“ Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes bei Doppelstaatern).

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Deutsches Recht

Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehepartner zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehepartners bewirkt keine Namensänderung.

Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.

Zuständigkeit

Die Namenserklärung wird wirksam durch Zugang beim Standesamt des aktuellen oder früheren Wohnsitzes des Antragstellers und Bestätigung der Wirksamkeit. Sofern niemals ein inländischer Wohnsitz existierte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag kann bei Wohnsitz in Kuba an der Botschaft abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.

Verfahren

Bitte für die Abgabe der Erklärung einen Termin buchen in der Kategorie „Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten“.

Vorzulegende Unterlagen

Es sind folgende Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie mit je einer Kopie mitzubringen:

  • ausgefülltes Formular:

    Formular Gemeinsame Ehenamenserklärung

    Formular einseitige Erklärung zum Ehenamen (z.B. Wiederannahme des Geburtsnamens)

  • Geburtsurkunden der Ehe-/ Lebenspartner,
  • Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der der Ehe-/ Lebenspartner: Reisepässe oder amtliche Ausweise, falls vorhanden: Staatsangehörigkeitsausweis (ggf. des Vorfahren), Einbürgerungsurkunde

    Falls zutreffend:
  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften
  • Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften z.B. Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde eines Ehepartners
  • Anerkennungsbescheid für ausländische Ehescheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung. Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger in Kuba hat scheiden lassen, so muss diese Scheidung zunächst in Deutschland anerkannt werden, weitere Infos hier
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
  • Nachweis zur Namensführung in der Ehe: z. B. Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
  • Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort

Kubanische Urkunden müssen mit einer von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer / einer in Deutschland vereidigten Übersetzerin gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Bei Übersetzungen, die in Kuba vom staatlichen Übersetzungsbüro „ESTI“ gefertigt wurden, entscheidet das deutsche Standesamt, ob es diese anerkennt. Für kubanische Reisepässe oder Personalausweise wird keine Übersetzung benötigt.
Kubanische Urkunden sollten für den Gebrauch in Deutschland legalisiert sein. Die Legalisation kann am gleichen Tag des Termins durchgeführt werden. Die Botschaft kann nur Urkunden legalisieren, die vorher von dem kubanischen Außenministerium (MINREX) überbeglaubigt wurden.

Der Antrag wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übersendet.

Es ist möglich, dass von den Standesämtern weitere Unterlagen nachgefordert werden. Die Verfahrensdauer hängt von den Bearbeitungszeiten der Standesämter ab und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Gebühren

Die Gebühr des Standesamts für die Bescheinigung über die Namensführung beträgt in der Regel 12 €. Diese Gebühr ist nach Zahlungsaufforderung direkt an das Standesamt zu überweisen.

Die Botschaft erhebt Gebühren für die erforderlichen Beglaubigungen von Unterschriften und/oder Kopien:

Beglaubigung von Fotokopien: 25,00 €

Beglaubigung der Unterschriften in der Namenserklärung: 80,00 €

Legalisation kubanischer Personenstandsurkunden: 30,00 €

Die Gebühren sind ausschließlich in bar in Euro zu entrichten.

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