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Remonstrationsverfahren

Stempel

Stempel, © Liesson/photothek.net

16.10.2023 - Artikel

Widerspruchsmöglichkeit gegen Ablehnung eines Visumantrages

Ihr Visumsantrag wurde abgelehnt. Wenn Sie nicht mit der Entscheidung der Botschaft einverstanden sind, haben Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter das Recht, gegen die Ablehnung zu remonstrieren und um erneute Prüfung Ihres Antrages zu bitten.

Die Remonstrationsfrist beträgt 1 Monat ab Erhalt des Ablehnungsbescheides. Geht die Remonstration nicht innerhalb eines Monates bei der Botschaft ein, ist diese verfristet und nicht mehr zulässig.

Ihre Remonstration (schriftlich in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung) sowie im Rahmen der Remonstration nachgereichte Unterlagen reichen Sie bitte im Konsulat ein oder werfen Sie sie unmittelbar in den Hausbriefkasten der Botschaft. Auch eine Remonstrationsübersendung per E-Mail (unterschriebenes Dokument als gescannte E-Mail-Anlage) ist möglich. Es erfolgt eine einmalige Eingangsbestätigung. Darüber hinaus gehende Sachstandsanfragen werden nicht beantwortet.

Wichtig: Bitte reichen Sie das Remonstrationsschreiben (+ ggf. Anlagen) nur einmalig ein. Weitere Unterlagen sollen nur auf explizite Bitte der Botschaft nachgereicht werden. Unterlagen, die nach Eingang des ursprünglichen Remonstrationsschreiben eingereicht werden, können daher leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Sobald Ihre Remonstration frist- und formgerecht in der Botschaft eingegangen ist, wird Ihr Visumantrag erneut umfassend überprüft. Im Remonstrationsverfahren nachgereichte Unterlagen und die in Ihrem Remonstrationsschreiben enthaltenen Ausführungen werden hierbei berücksichtigt.

Sollte die Erteilung des begehrten Visums nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens möglich sein, werden Sie zu einer erneuten Vorsprache zwecks Visumerteilung in die Botschaft eingeladen. Andernfalls erhalten Sie ein Schreiben – einen sog. Remonstrationsbescheid. Gegen einen Remonstrationsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden.

Die Remonstration sollte folgende Daten des Antragstellers/ der Antragstellerin enthalten:

  • Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer
  • Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Stadt/Dorf/Siedlung, Kreis, Region, PLZ) und Telefonnummer
  • Eigenhändige Unterschrift und, sofern er nicht selbst remonstriert, eine vom Antragsteller eigenhändig unterschriebene Vollmacht
  • Begründung, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist
  • Darlegung zum Zweck der geplanten Reise
  • Unterlagen, welche die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen wurden

Genereller Hinweis zu dem Prüfverfahren und zu den häufigsten Ablehnungsgründen:

Die Botschaft muss bei jedem Antrag auf ein Besuchsvisum unter anderem prüfen, ob der Antragsteller bereit sein wird, fristgemäß in sein Heimatland zurückzukehren („Rückkehrbereitschaft“, Nr.13 des Ablehnungsbescheides).

Bei der Prüfung der Rückkehrbereitschaft muss die Botschaft eine Prognoseentscheidung treffen und ist dabei auf Indizien angewiesen. Dazu gehören Angaben und Nachweise zu den familiären, wirtschaftlichen und finanziellen Bindungen an das Heimatland. Diese Nachweise können z.B. in Form von Personenstandsurkunden, Verdienstbescheinigungen, Konto- oder Grundbuchauszügen erbracht werden. Ein Visum darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegen kann, dass seine Lebensumstände genügend Anreize für eine Rückkehr bieten.

Auf etwaige Verpflichtungen, Sicherheitsleistungen oder die finanziellen Verhältnisse der einladenden Person in Deutschland kommt es -nicht- an. Sie können zwar dazu dienen, die Finanzierung des Aufenthalts nachzuweisen. Für die Bewertung der Rückkehrbereitschaft sind allerdings nur die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers maßgeblich.

Außerdem müssen die Angaben zum Reisezweck (Nr.10 des Ablehnungsbescheides) nachvollziehbar sein. Bei der Beantragung eines Besuchsvisums sollten deshalb vor allem der Grund für die Einladung und die Beziehung zwischen Einlader und eingeladener Person näher beschrieben werden. Besteht zum Beispiel ein familiäres Verhältnis zwischen Einlader und eingeladener Person, so sollte dies durch Nachweise (z.B. Personenstandsurkunden) belegt werden. Unklare oder widersprüchliche Angaben im Visumverfahren können zu einer Ablehnung des Visumantrags führen.

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