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Remonstrationsverfahren

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Stempel © Liesson/photothek.net

30.06.2025 - Artikel

Widerspruchsmöglichkeit gegen Ablehnung eines Visumantrages

Gegen Ablehnungsbescheide im Visumsverfahren, die ab dem 01.07.2025 gedruckt werden, ist keine Remonstration mehr möglich.

Wenn Sie nicht mit der Entscheidung der Botschaft einverstanden sind, haben Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter das Recht, gegen die Ablehnung zu klagen.

Remonstrationen an die Botschaften und Generalkonsulate entfalten keinerlei Rechtswirkung und können nicht mehr bearbeitet werden. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, ebenfalls werden keine Sachstandsanfragen zu Remonstrationen beantwortet, die sich auf ab dem 01.07.2025 datierte Ablehnungsbescheide beziehen.

Einzige Ausnahme: Remonstrationen gegen Ablehnungsbescheide werden weiterhin bearbeitet, wenn die Ablehnungsbescheide ein Datum vor dem 01.07.2025 tragen..

Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können jederzeit einen neuen, kostenpflichtigen Visumsantrag stellen.
In diesem Visumsantrag haben Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorzulegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage ebenfalls neutral geprüft.


2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben. Sie können hierfür einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Gegebenenfalls können dafür allerdings gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird final durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa.

Informationen zur Klage

Nach Bekanntgabe eines den Visumantrag ablehnenden Bescheides steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen.

Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem ablehnenden Bescheid. Weitergehende Details entnehmen Sie dieser verbindlichen Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.


Die Remonstration sollte folgende Daten des Antragstellers/ der Antragstellerin enthalten:

  • Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer
  • Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Stadt/Dorf/Siedlung, Kreis, Region, PLZ) und Telefonnummer
  • Eigenhändige Unterschrift und, sofern er nicht selbst remonstriert, eine vom Antragsteller eigenhändig unterschriebene Vollmacht
  • Begründung, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist
  • Darlegung zum Zweck der geplanten Reise
  • Unterlagen, welche die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen wurden

Genereller Hinweis zu dem Prüfverfahren und zu den häufigsten Ablehnungsgründen:

Die Botschaft muss bei jedem Antrag auf ein Besuchsvisum unter anderem prüfen, ob der Antragsteller bereit sein wird, fristgemäß in sein Heimatland zurückzukehren („Rückkehrbereitschaft“, Nr.13 des Ablehnungsbescheides).

Bei der Prüfung der Rückkehrbereitschaft muss die Botschaft eine Prognoseentscheidung treffen und ist dabei auf Indizien angewiesen. Dazu gehören Angaben und Nachweise zu den familiären, wirtschaftlichen und finanziellen Bindungen an das Heimatland. Diese Nachweise können z.B. in Form von Personenstandsurkunden, Verdienstbescheinigungen, Konto- oder Grundbuchauszügen erbracht werden. Ein Visum darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegen kann, dass seine Lebensumstände genügend Anreize für eine Rückkehr bieten.

Auf etwaige Verpflichtungen, Sicherheitsleistungen oder die finanziellen Verhältnisse der einladenden Person in Deutschland kommt es -nicht- an. Sie können zwar dazu dienen, die Finanzierung des Aufenthalts nachzuweisen. Für die Bewertung der Rückkehrbereitschaft sind allerdings nur die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers maßgeblich.

Außerdem müssen die Angaben zum Reisezweck (Nr.10 des Ablehnungsbescheides) nachvollziehbar sein. Bei der Beantragung eines Besuchsvisums sollten deshalb vor allem der Grund für die Einladung und die Beziehung zwischen Einlader und eingeladener Person näher beschrieben werden. Besteht zum Beispiel ein familiäres Verhältnis zwischen Einlader und eingeladener Person, so sollte dies durch Nachweise (z.B. Personenstandsurkunden) belegt werden. Unklare oder widersprüchliche Angaben im Visumverfahren können zu einer Ablehnung des Visumantrags führen.

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