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Häufige Fragen zum Thema Visa

21.09.2021 - FAQ

Vielleicht ist Ihre Frage hier bereits beantwortet.

Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet. Falls nach der gründlichen Lektüre der FAQs und der sonstigen Informationen der Homepage noch Fragen offen bleiben, können Sie uns gern über das untenstehende Kontaktformular eine Mail schreiben.

FAQ

Aus Datenschutzgründen darf die Botschaft keine Auskunft an Dritte zu laufenden Visumsverfahren geben. Wir informieren nur den Antragsteller direkt, es sei denn Sie legen eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vor.

Termine für die Abgabe von Visumanträgen werden nur über das elektronische Terminvergabeformular auf unserer Webseite vergeben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsbetriebs und der Gleichbehandlung aller anderen Antragstellern, die ihre Termine online buchen müssen, keine Sondertermine vergeben werden.

Zur Verkürzung der Wartezeit für alle Antragsteller werden grundsätzlich alle verfügbaren Zeitfenster vollständig belegt. Elektronisch stornierte Termine stehen nach Stornierung wieder im elektronischen Terminvergabesystem zur Verfügung. Die Botschaft greift hier nicht in die Terminvergabe ein. Es wird empfohlen regelmäßig Einsicht zu nehmen, um evtl. einen von einem anderen Antragsteller stornierten zeitnahen Termin reservieren zu können.

Personen, die bereits ordnungsgemäß in den Schengenraum gereist sind, können ein Visum mit mehrjähriger Gültigkeit beantragen. Ein Visum der Kategorie C mit mehrjähriger Gültigkeit berechtigt allerdings weiterhin nur zu Aufenthalten im Schengenraum von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen während des Gültigkeitszeitraums des Visums. Um zu prüfen, wie viele Aufenthaltstage dem Visuminhaber zustehen, nutzen Sie bitte den so genannten Schengenrechner, auf welchen Sie unter folgendem Link zugreifen können.

Bitte beachten Sie auch, dass der Visuminhaber bei jeder Reise in den Schengenraum über eine gültige Reisekrankenversicherung verfügen müssen.

Des Weiteren muss der Visuminhaber in der Lage sein, die Finanzierung seiner/ihrer Reise nachzuweisen, zum Beispiel durch Vorlage der gültigen Verpflichtungserklärung des Einladers.

Alle genannten Reisevoraussetzungen (maximale Aufenthaltsdauer, Reisekrankenversicherung und Finanzierungsnachweis) werden regelmäßig durch die Bundespolizei bei Einreise überprüft und können bei Missachtung zur Zurückweisung führen.

Die Botschaft muss bei jedem Antrag auf ein Besuchsvisum unter anderem prüfen, ob der Antragsteller bereit sein wird, fristgemäß in sein Heimatland zurückzukehren.

Bei der Prüfung der Rückkehrbereitschaft muss die Botschaft eine Prognoseentscheidung treffen und ist dabei auf Indizien angewiesen. Dazu gehören Angaben und Nachweise zu den familiären, wirtschaftlichen und finanziellen Bindungen an das Heimatland. Diese Nachweise können z.B. in Form von Personenstandsurkunden, Verdienstbescheinigungen, Konto- oder Grundbuchauszügen erbracht werden. Ein Visum darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegen kann, dass seine Lebensumstände genügend Anreize für eine Rückkehr bieten. Auf etwaige Verpflichtungen, Sicherheitsleistungen oder die finanziellen Verhältnisse der einladenden Person in Deutschland kommt es -NICHT- an. Sie können zwar dazu dienen, die Finanzierung des Aufenthalts nachzuweisen. Für die Bewertung der Rückkehrbereitschaft sind allerdings nur die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers maßgeblich. Außerdem müssen die Angaben nachvollziehbar sein. Bei der Beantragung eines Besuchsvisums sollten deshalb vor allem der Grund für die Einladung und die Beziehung zwischen Einlader und eingeladener Person näher beschrieben werden. Besteht zum Beispiel ein familiäres Verhältnis zwischen Einlader und eingeladener Person, so sollte dies durch Nachweise (z.B. Personenstandsurkunden) belegt werden. Unklare oder widersprüchliche Angaben im Visumverfahren können zu einer Ablehnung des Visumantrags führen.

Wenn der Antragsteller nicht mit der Entscheidung der Botschaft einverstanden sind, hat er oder ein von ihm Bevollmächtigter das Recht, gegen die Ablehnung zu remonstrieren und um erneute Prüfung Ihres Antrages zu bitten.

Die Remonstrationsfrist für Schengenvisa (maximale Reisedauer 90 Tage) beträgt 1 Monat ab Erhalt des Ablehnungsbescheides. Geht die Remonstration nicht innerhalb eines Monates bei der Botschaft ein, ist diese verfristet und nicht mehr zulässig.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der folgenden Varianten ein:

- Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
- Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

Ja, seit dem 29. Juli 2023 benötigen kubanische Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit, wenn sie einen deutschen Flughafen (internationaler Transitbereich) passieren möchten, um in ein Drittland (außerhalb des Schengener Raums) zu reisen. Weitere Informationen finden Sie hier.

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